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FF 12/2019, Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts / Aus den Gründen

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Gründe: A. [1] Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller.

[2] Die Beteiligten schlossen am 14.5.1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V.-Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen von 294.087 EUR. Die Antragsgegnerin war vor der Geburt der beiden Kinder ebenfalls beim V.-Konzern beschäftigt, zunächst als Bürogehilfin im Bereich der Logistik, dann als Sekretärin und in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des ersten Sohnes als Debitorenbuchhalterin. Danach widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung und Haushaltsführung und schied im Jahr 2006 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Angestelltenverhältnis aus. Inzwischen ist sie bei einem Stundenlohn von 10,50 EUR brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig.

[3] Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschl. v. 30.12.2016 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.249 EUR nebst Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 572 EUR zu zahlen. Eine Befristung hat es abgelehnt. Hinsichtlich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist der Beschluss seit dem 19.4.2017 rechtskräftig.

[4] Gegen den Ausspruch zum Unterhalt hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bis einschließlich Januar 2018 verglichen. Am 12.2.2018 heiratete der Antragsteller seine neue Lebensgefährtin, mit der er eine berei...

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