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FF 09/2025, Das Verfahren vor dem Güterichter in der Praxis / II. Grundlagen

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In der Regel haben die Parteien, wenn sie einen Streit vor Gericht bringen oder sich auf einen Rechtsstreit einlassen, das Interesse, eine verbindliche Entscheidung (zu ihren Gunsten) zu erhalten. Meistens ist eine einvernehmliche Lösung, mit der beide Parteien gut leben können, aber die bessere Alternative. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Bewältigung einer streitigen Problemlage durch eine einverständliche Lösung auch in einem Rechtsstreit grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung ist.[2] Entsprechend verpflichtet § 278 Abs. 1 ZPO den Richter dazu, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Die Möglichkeit der einvernehmlichen Streitbeilegung fand erstmals bereits 1924 Eingang in die ZPO und seit 1950 gibt es eine Regelung, die dem heutigen § 278 Abs. 1 ZPO entspricht. Die hier interessierende Regelung zum Verfahren vor dem Güterichter in § 278 Abs. 5 ZPO wurde mit Gesetz vom 21.7.2012 eingeführt und geht auf die Mediations-Richtlinie der Europäischen Union von 2008[3] zurück.[4] In § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO ist geregelt, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann.

Neben dieser Verweisung des Rechtsstreits an den Güterichter und den in § 278 Abs. 2, 3 und 6 ZPO geregelten Möglichkeiten der gütlichen Streitbeilegung – auf die hier nicht näher eingegangen werden soll – sieht § 278a ZPO den gerichtlichen Vorschlag der Durchführung einer außergerichtlichen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor. Entscheiden sich die Parteien für den Versuch eine...

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