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FF 08/2025, Bedeutsame Entscheidungen zum Unterhaltsverf ... / 2. Ausbildungsunterhalt

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a) Unterhalt für volljähriges immatrikuliertes Kind bei Betreuung eigener Kinder

Im entschiedenen Fall nimmt der volljährige Sohn seine Eltern mit einem Stufenantrag und teilweiser Bezifferung auf Unterhalt in Anspruch. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammen. Der Sohn ist aktuell im zwölften Hochschulsemester an der Universität für den Bachelor-Studiengang European Studies eingeschrieben, wobei er seit dem Wintersemester 2022/2023 beurlaubt ist.

Der Sohn hat begehrt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen für Anträge auf Auskunft und Belegvorlage sowie eidesstattliche Versicherung und für Anträge auf Zahlung eines sich aus der Auskunft noch zu beziffernden Studierendenunterhalts, in jedem Fall aber 930 EUR, und auf Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Zeit von November 2022 bis Dezember 2023 entsprechend dem sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsbetrag, mindestens aber 11.728,50 EUR.

Dem Sohn wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, beschränkt auf die Geltendmachung von Unterhalt i.H.v. monatlich 410 EUR im Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 und 392 EUR ab Januar 2024. Ab Oktober 2023 hatte der Sohn die Betreuung der Kinder übernommen, während die Lebensgefährtin ihr Studium betrieben hat.

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG hat die Zulässigkeit des Vorgehens mit Stufen- und Teilzahlungsantrag als zulässig bewertet, die materielle Unterhaltsberechtigung indes nur teilweise bejaht.

Folgende Grundsätze prägen den Volljährigenunterhalt:

▪ Ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, ist zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn setzt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann.
▪ Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der ...

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