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FF 04/2026, Auswirkungen der neusten Rechtsprechung des  ... / IV. Einordnung und Bewertung der Entscheidung

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Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung, die er mit seiner Entscheidung zum paritätischen Wechselmodell im Kindschaftsrecht im Jahr 2017 begonnen hat, konsequent fort. Seit dem Jahr 2020, in welchem der BGH erstmals davon abrückte, dass eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht notwendig eine Entscheidung für ein Residenzmodell beinhalte, hatten sich vermehrt Gerichte dafür ausgesprochen, auch die Umkehr einer Betreuungsregelung im Rahmen eines Umgangsverfahrens in dieser Weise vollziehen zu können.[20] Diese Entwicklung stieß in der Literatur mehrheitlich auf Zustimmung bzw. wurde auch mit überzeugenden Gründen eingefordert.[21] Diese Entwicklung der Rechtsprechung kommt also nicht wirklich überraschend.

In der Sache ist diese Rechtsprechungsentwicklung sehr zu begrüßen. Es war schon immer mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch,[22] dass bei einem Streit um die Betreuungsanteile nach der Trennung eine Entscheidung auf Statusebene herbeigeführt werden musste. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wirkte als Statusentscheidung unbegrenzt in die Zukunft und regelte daher weit mehr als nur den Konflikt um das Betreuungsmodell im Zeitpunkt der Entscheidung. Der mit der Übertragung der Alleinsorge oder Teilen davon verbundene Eingriff in das Elternrecht des betroffenen Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG[23] prägte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bereits die Entwicklung der Rechtsprechung zur Sorgerechtsvollmacht im Elternstreit zur Abwehr einer Sorgerechtsübertragung.[24] Zuvor führte die stärkere Orientierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Rechtsentwicklung zu Verfahren nach § 1671 BGB schon dazu, stärker zwischen den Teilbereichen der elterlichen Sorge ...

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