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FF 04/2024, Die Eckpunktepapiere des BMJ zum Abstammungs ... / b) Bewertung

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Die geplante Öffnung des Abstammungsrechts zugunsten der Mitmutterschaft überzeugt.[21] Der bisherige generelle Ausschluss zweier Frauen von der Elternschaft ist insbesondere dann schwer nachvollziehbar, wenn die Mitmutter auch die genetische Mutter des Kindes ist und der genetische Vater kein Interesse an der Übernahme der Elternschaft hat. Richtig ist, dass ein solcher Fall nur bei Zeugung durch eine verbotene Eizellenspende eintreten kann. Das Erlaubtsein der Zeugungsmethode kann aber nicht maßgeblich für das Entstehen der Elternschaft sein. Dies gilt schon deswegen, weil auch der Eintritt der rechtlichen Vaterschaft nicht von der Zulässigkeit der Zeugungsmethode abhängt. Daher ist der bislang geltende generelle Ausschluss der Mitmutter von der Elternschaft auch Gegenstand zweier konkreter Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG.[22]

In der Sache überzeugt es, die Elternschaft zweier Frauen stets zuzulassen, wenn sie auf Anerkennung oder Ehe beruht. Richtigerweise stellt das Eckpunktepapier nicht zusätzlich auf die Art der Zeugung ab, insbesondere nicht darauf, ob es sich um eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung i.S.d. § 1600d Abs. 4 BGB handelt. Eine entsprechende Regelung des österreichischen Rechts hat der österreichische Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt.[23]

Folgerichtig ist es auch, die Mitmutterschaft unter einen Anfechtungsvorbehalt zu stellen. Insbesondere in Fällen der Mitmutterschaft kraft Ehe besteht ein entsprechender Korrekturbedarf, wenn die Ehefrau mit der Zeugung des Kindes nicht einverstanden war. Mit den zugleich vorgesehenen Einschränkungen des Anfechtungsrechts schafft das Eckpunktepapier einen angemessenen Ausgleich im Hinblick darauf, dass die Mitmutter in der Regel nicht die genetische Mutter des Kindes ist. Die Ein...

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