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FF 04/2024, Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands

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Einführung

Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter[1] und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 24. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen gekommen, die sich in Form von Empfehlungen an Rechtsberatung und Rechtsprechung sowie an Gesetzgebung und Verwaltung richten.[2]

[1] Aus Gründen der Vereinfachung wird in diesem Text für alle Geschlechter die männliche Bezeichnung verwendet.
[2] Die vollständigen Ergebnisse der Arbeitskreise sind im Internet abrufbar unter https://dfgt.de.

A. Empfehlungen an Rechtsberatung und Rechtsprechung

I. Unterhaltsrecht

Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils sollen in anderen Unterhaltsverhältnissen de lege lata berücksichtigt werden, wenn der betreuende Elternteil nach Abzug seines angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig ist. Für die Berücksichtigung des Naturalunterhalts reicht der Vortrag der Betreuung des Kindes aus (AK 3).

II. Güterrecht

1. Bei der Bewertung kleiner und mittlerer Unternehmen im Zugewinnausgleich nach der modifizierten Ertragswertmethode

a) ist die latente Steuerlast entsprechend der Rechtsprechung des BGH individuell zum Bewertungsstichtag zu ermitteln und generell (falls die Voraussetzungen erfüllt sind) nach § 34 Abs. 3 EStG in Abzug zu bringen (AK 11),

b) ist der "tax amortisation benefit" (TAB; IDW S13) im Rahmen des Familienrechts nicht anzusetzen (AK 11).

2. Wenn im Verfahren über den Zugewinnausgleich ein Unternehmen Gegenstand der Auskunft ist, umfasst der Beleganspruch den Anspruch auf Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr, in das der Stichtag fällt (wg. Ermittlung latenter Steuern) (AK 17).

III. Versorgungsausgleich

Der nachweisfreie Höchstbetrag für Kosten der inter...

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