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FF 04/2009, Entziehung der elterlichen Sorge zur Durchfü ... / Aus den Gründen

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Gründe: Die gem. § 621 e ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde des Antragsstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat es das Familiengericht grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge der Kindeseltern belassen. Allerdings war nach Auffassung des Senates von Amts wegen betreffend das Kind P den Kindeseltern die Personensorge insoweit zu entziehen, als es die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und die psychotherapeutische Gesundheitsfürsorge betrifft.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder P und T verbleiben.

Die geschiedenen Eltern streiten um die Aufteilung der Ausübung des Sorge- bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts untereinander. Auf Grund des vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau Dipl.-Psychologin U vom 6.1.2007 kann zur Überzeugung des Senates zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Kindeswohl am Besten gedient ist, wenn die Kinder sich wechselweise bei den Elternteilen aufhalten. Eingehend und für den Senat nachvollziehbar hat die Sachverständige festgestellt, dass beide Elternteile ihre Kinder sehr lieben und an ihrer Entwicklung stark interessiert sind. Dieser Eindruck hat sich – trotz aller Defizite in der Erziehungsgeeignetheit der Kindeseltern – auch für den Senat bei der Anhörung der Kindeseltern im Termin am 29.1.2008 ergeben. Die Probleme der Kindeseltern liegen nicht so sehr in der Wertschätzung ihrer Kinder als in der Aufarbeitung ihrer gescheiterten Beziehung. Wechselseitig sprechen sie sich ihre Erziehungsfähigkeit ab. Insbesondere der Kindesvater (Antragsteller) meint, dass er...

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