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FF 01/2026, Familienrechtliche Entscheidungen des Bundes ... / II. Gesellschaftliche Entwicklungen in einzelnen Bereichen

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1. Gleichberechtigung von Mann und Frau und das gesetzliche Rollenbild

Eine augenfällige Entwicklung hat die Frage der Emanzipation genommen. Zwar war die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bereits mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 durch Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert. Doch im Familienrecht war dies anfänglich in keiner Weise umgesetzt. Im Gegenteil: Die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzte Rollenverteilung in der Ehe wurzelte im Verständnis der Zeit vor und um das Jahr 1900. Und diesem lag das Patriarchat mit dem Leitbild der Hausfrauenehe zugrunde. Weil das geltende Recht der grundgesetzlichen Vorgabe nicht gerecht wurde und dies den Verfassern des Grundgesetzes bewusst war, sah Art. 117 Abs. 1 GG eine Übergangsfrist bis 31.3.1953 vor, bis zu deren Ablauf entgegenstehendes Recht in Kraft blieb. Dem damit verbundenen Auftrag, die Gesetze anzupassen, kam der Gesetzgeber im Familienrecht allerdings nur mit großer Verspätung nach. Erst am 18.6.1957 erließ er das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz; BGBl I S. 609), das zum 1.7.1958 in Kraft trat. Bis dahin stand dem Ehemann nach § 1354 Abs. 1 BGB die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmte insbesondere Wohnort und Wohnung. Zudem konnte er – mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, die zu erteilen war, wenn die Tätigkeit der Ehefrau die ehelichen Interessen beeinträchtigte – Dienstverhältnisse seiner Ehefrau gemäß § 1358 BGB kündigen.[2]

[2] Zum halbherzigen Wechsel von der Alleinvertretung des Kindes durch den Vater zum Stichentscheid (des Vaters) vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn 24 ff. sowie BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 – 1 BvR 205/58, BVerfGE 10, 59 = ...

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