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Essenszuschuss / 1.2 Mahlzeiten in fremdbewirtschafteten Kantinen

Rainer Hartmann
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Erbringt der Arbeitgeber gegenüber betriebsfremden Einrichtungen Geldleistungen zur unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe der Mahlzeiten, gelten für die Erfassung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils dieselben Regelungen, die auch bei der Zuschussgewährung in Form von Essenmarken zu beachten sind.

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte setzt unmittelbare vertragliche Abmachungen zwischen Arbeitgeber und dem Betreiber der die Mahlzeiten gewährenden Einrichtung voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Gastwirt unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet. Bei der Einschaltung von Essenmarken-Emittenten sind auch mittelbare vertragliche Beziehungen ausreichend. Die Einzelheiten sind unter Essenmarken dargestellt.

 
Praxis-Beispiel

Kein geldwerter Vorteil, wenn Zuzahlung amtlichen Sachbezugswert übersteigt

Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, arbeitstäglich in einer benachbarten Gaststätte Mittag zu essen. Die Arbeitnehmer können aufgrund der vertraglichen Abmachungen eine Mahlzeit im Wert von 9,60 EUR einnehmen und müssen hierfür nur 4,60 EUR bezahlen. Der Arbeitgeber zahlt pro Mahlzeit einen Zuschuss von 5 EUR, den die Gaststätte am Monatsende direkt mit ihm abrechnet.

Ergebnis: Als geldwerter Vorteil für die Mahlzeit in der Gaststätte ist zunächst der amtliche Sachbezugswert von 4,57 EUR anzusetzen. Hiervon ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers von 4,60 EUR abzuziehen.

 
Sachbezugswert 4,57 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (brutto) - 4,60 EUR
Geldwerter Vorteil 0,00 EUR

Die Zuzahlung des Arbeitnehmers liegt über dem lohnsteuerlich anzusetzenden Sachbezugswert für das arbeitstägliche Essen. Es ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

Ist die Zuzahlung des Arbeitnehmers niedriger als der amtliche Sachbezugswert, ist die verbleibende Di...

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