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Erwerbsminderungsrente / 1.5 Arbeitserprobung (Wiedereingliederungsversuch)

Mario Scharf
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Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können sich mind. 6 Monate lang ausprobieren, ob sie noch in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die über ihrem aktuellen Restleistungsvermögen liegt. Die Arbeitserprobung hat keinen negativen Einfluss auf den Rentenanspruch. Die gilt sowohl bei Bezug einer vollen als auch teilweisen Erwerbsminderungsrente.

 
Praxis-Tipp

Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger aufnehmen

Auch wenn die Arbeitserprobung nicht explizit beim Rentenversicherungsträger beantragt werden muss, so ist dem Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente gleichwohl die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mitzuteilen.

Handelt es sich um eine Arbeitserprobung mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit über dem der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegenden Restleistungsvermögen, dann sollte auch dieser Aspekt dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.

Sollte eine längere Zeit erforderlich sein, um zuverlässig einschätzen zu können, ob eine Arbeitserprobung erfolgreich ist, kann selbst eine längere Arbeitserprobung als 6 Monate unschädlich für den Rentenanspruch sein. War die Arbeitserprobung erfolgreich, dann fällt die jeweilige Erwerbsminderungsrente mit Wirkung für die Zukunft weg.

Die während der Arbeitserprobung erzielten (höheren) Verdienste sind Hinzuverdienst und den maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen[1] gegenüberzustellen.

[1]

S. Abschn. 1.9.

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