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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.2 Erbbauzins

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Der Erbbauzins als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts kann in wiederkehrenden Leistungen vorab vereinbart werden.[1]

 
Achtung

Regelverjährung von 3 Jahren für Erbbauzinsen

Bei dem Anspruch auf (dingliche) Erbbauzinsen handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende (Einzel-)Leistungen i. S. d. § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gem. § 195 BGB der 3-jährigen Verjährung unterliegt.[2]

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. §§ 1107, 289 Satz. 1 BGB können Verzugszinsen oder Prozesszinsen auf den dinglichen Erbbauzins nicht vereinbart werden. Es kann jedoch die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Erbbauzinses getroffen werden[3], die dann bis zur dinglichen Einigung und Grundbucheintragung die alleinige Grundlage der Zahlungspflicht bildet. Auf den schuldrechtlichen Erbbauzins ist § 9 Abs. 1 ErbbauRG nicht anwendbar, sodass auch § 1107 BGB und das in dessen Rahmen geltende Zinseszinsverbot aus § 289 BGB nicht eingreifen.[4]

[1] § 9 ErbbauRG; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.6.2013, I-3 Wx 85/12, RPfleger 2013 S. 698: Erlöschen der Erbbauzinslast in der Zwangsversteigerung.
[2] BGH, Urteil v. 9.10.2009, V ZR 18/09, NJW 2010 S. 224.
[3] S. Abschnitt 1.2.1.
[4] OLG Brandenburg, Urteil v. 14.3.2013, 5 U 136/09.

1.2.1 Vereinbarung und Anpassung des Erbbauzinses

Die Vereinbarung des Erbbauzinses erfolgt aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung und besteht dauernd oder für einen bestimmten Zeitraum aus wiederkehrenden Geld- oder Sachleistungen. Das Erbbaurecht kann auch gegen eine einmalige Geld- oder Sachleistung oder unentgeltlich eingeräumt werden.

Haben die Vertragsparteien erkennbar nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung des Erbbauzinses gewollt, enthält die Erbbauzinsvereinbarung die formfreie Einigung i. S. d. § 873 BGB über die Belastung des Erbbaurechts mit einer reallastigen dinglichen Erbbauzinspflic...

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