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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.06.2013 - I-3 Wx 85/12

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Leitsatz (amtlich)

War eine wegen Rangrücktritts nicht in das geringste Gebot fallende Erbbauzinslast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen, so kann der Ersteher, der das Erbbaurecht später an einen Dritten veräußert, vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dieser Veräußerung auch dann verlangen, wenn der Erwerber die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht übernimmt, es sei denn, der Ersteher hätte sich gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung des Erbbauzinses schuldrechtlich verpflichtet und es wäre weiterhin eine Verpflichtung des Erstehers begründet worden, späteren Erwerbern des Erbbaurechts die schuldrechtliche Zinsverpflichtung "weiterzugeben".

 

Normenkette

ErbbauRG §§ 2, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 S. 1, § 9; BGB § 184 Abs. 1; ZVG § 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 05.12.2011; Aktenzeichen 20 C 268/10)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Veräußerung der im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Erbbaurechtsanteile durch den Beteiligten zu 1. an die Eheleute G. und J. E. gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 20.4.2009 - UR-Nr. xxx für 2009 des Notars Peter S. in Haan -, enthaltend die Auflassung durch den Beteiligten zu 1. an die Beteiligten zu 2. zu gleichen Anteilen im dortigen § 5 Nr. 1., wird ersetzt.

Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Geschäftswert: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Im Jahre 1982 beabsichtigte der damalige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rheydt, Flur 72, Flurstück 128, groß: 6.033 m2, eine Teilfläche von rund 1.200 m2 im Wege des Erbbaurechts bebauen zu lassen. In diesem Zusammenhang heißt es in der Erbbaurechtsbestellung vom 15.7.1982 einleitend: "Das Erbbaurecht bestelle i...

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