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Entgeltersatzleistung / 4 Meldungen

Jürgen Heidenreich
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Beträgt die Unterbrechung der Beschäftigung durch die Entgeltersatzleistung nicht mehr als einen Kalendermonat, ist keine Meldung erforderlich. Ansonsten muss der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abgeben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen, insbesondere Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld, erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten unaufgefordert und elektronisch im Rahmen des üblichen Meldeverfahrens (DEÜV) an die Krankenkasse zu übermitteln, sobald für ihn ersichtlich ist, dass die Entgeltfortzahlung während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit endet und der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist. Die Übermittlung muss also ausgelöst werden, sobald absehbar ist, dass der Arbeitnehmer über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig bleibt.

Geschieht dies nicht, werden die benötigten Daten von der Krankenkasse elektronisch beim Arbeitgeber angefordert. Dieser muss die Daten dann unverzüglich elektronisch zurückmelden. Wird die Berechnung und Auszahlung ausnahmsweise nicht von der Krankenkasse, sondern z. B. von der gesetzlichen Unfallversicherung direkt vorgenommen, kann die Anforderung der Daten auf postalischem Weg erfolgen. Darin sind Hinweise auf die elektronische Übermittlung der angeforderten Daten enthalten. Ist die elektronische Übermittlung nicht möglich, kann in diesen seltenen Fällen auch eine schriftliche Übermittlung erfolgen.

Die Anforderung der Daten erfolgt ausschließlich durch den jeweiligen Leistungsträger. Die Anforderung direkt durch den Beschäftigten ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

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