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Entgeltersatzleistung / 3.4 Bezugsdauer

Laura-Felicia Bokranz
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Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens 12 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.[1] Die Bezugsdauer kann unter bestimmten Umständen, wie etwa durch Verordnungen, verlängert werden. Beispielsweise wurde sie während der Corona-Pandemie auf bis zu 28 Monate verlängert.

[1] § 104 Abs. 1 SGB III.

3.4.1 Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 %, für die übrigen Arbeitnehmer 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.[1]

[1] § 105 SGB III.

3.4.2 Arbeitsrechtliche Grundlage

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf stets einer vertraglichen oder normativen Grundlage, da sie die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien betrifft und zu modifizieren beabsichtigt. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht hierfür nicht aus.[1]

Normative Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit kann bspw. § 19 KSchG bilden. Ist ein Arbeitgeber im Falle einer beabsichtigten Massenentlassung nach § 17 KSchG nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 KSchG bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

Häufig erfolgen die Einführungen von Kurzarbeit auf Basis einer kollektivrechtlichen Grundlage, wie einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags. Das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG steht dem meist nicht im Weg, da Arbeitsverträge für die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit für gewöhnlich keine Vorschrift enthalten.[2].Ohnehin wäre eine entsprechende kollektivrechtliche Regelung angesichts ihrer arbeitsplatzsichernden Wirkung gegenüber dem Arbeitsvertra...

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