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Entgeltbescheinigung / 3 Was in der Entgeltbescheinigung mindestens abzubilden ist

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Gesamtbruttoentgelt

Welche Inhalte in die Entgeltbescheinigung mindestens aufzunehmen sind, regelt § 1 Abs. 2 EBV. Darzustellen ist dabei unter anderem das Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen, die konkreten Abzüge vom Gesamtbruttoentgelt sowie das daraus resultierende Nettoentgelt.

Die Frage, welche Werte sich bei der Angabe des Gesamtbruttoentgelts erhöhend oder mindernd auswirken, lässt sich mit § 1 Abs. 3 EBV beantworten. Beispielsweise wird klargestellt, dass Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen (u. a. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) das anzugebende Gesamtbruttoentgelt erhöhen.

Geldwerte Vorteile

Um die in der Praxis auftretenden Auslegungsschwierigkeiten des in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EBV enthaltenen Begriffs "Geldwerte Vorteile" zu beseitigen, wurde dieser Begriff zwischenzeitlich in "Nebenbezüge" verändert. Es wurde klargestellt, dass zu den Nebenbezügen geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten – wie z. B. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder – gehören.

 
Hinweis

Religionszugehörigkeit darf nachträglich geschwärzt werden

Das Religions- oder Kirchensteuermerkmal ist in der Regel nicht notwendig zur Nachweisung gegenüber Dritten. Diese Angabe ist jedoch in der Entgeltbescheinigung enthalten. Arbeitnehmer können das Kirchsteuermerkmal bei der Vorlage gegenüber Dritten bei Bedarf schwärzen.

3.1 Kennzeichnung der Entgeltbescheinigung

Die Entgeltbescheinigung ist als "Bescheinigung nach § 108 Abs. 3 GewO" zu kennzeichnen. Dadurch ist für Sozialleistungsträger oder andere Stellen erkennbar, dass die enthaltenen Daten den Anforderungen der EBV entsprechen.

Entsprechend der heutigen betrieblichen Praxis ist geregelt, dass eine Entgeltbescheinigung nur dann auszustellen ist, wenn sich gegenüber de...

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