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Entgelt bei Krankheit und Urlaub / 3 Durchschnittsbetrag bei den unständigen Entgeltbestandteilen

Justus Steinbömer
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3.1 Berechnung – Standardfall

3.1.1 Berechnungszeitraum

Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt daher keine Neuberechnung des Tagesdurchschnitts.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hat vom 25.3.2024 bis 12.4.2024 Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnitt ist auf Basis der vollen Kalendermonate Dezember 2023 bis Februar 2024 zu berechnen. Eine Neuberechnung des Tagesdurchschnitts für die Urlaubstage im April 2024 erfolgt nicht, da der Beginn des Urlaubs maßgeblich ist.

Ein voller Kalendermonat liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat[1]. Maßgebend ist der rechtliche Bestand. Unerheblich ist, ob auch Entgelt bezogen wird. Auch ein Sonderurlaub oder ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen Elternzeit ändert nichts am Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das BAG[2] zu der mit § 21 Satz 2 TV-L inhaltsgleichen Vorschrift des § 21 Satz 2 TV-Ärzte/TdL bestätigt und entschieden, dass in solchen Fällen die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile unter Zugrundelegung eines hypothetischen Arbeitsverdienstes im Bezugszeitraum zu berechnen sind.

 
Praxis-Beispiel

Die Beschäftigte befindet sich vom 2.5. bis zum 31.10.2024 in Elternzeit. Am 8. und 11.11.2024 erteilt der Arbeitgeber der Beschäftigten Urlaub. Für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bestandteile des Urlaubsentgelts sind als Berechnungszeitraum die 3 vollen Kalendermonate August, September und Oktober 2024, die dem Urlaub vorangehen, zugrunde zu legen. Hat die Beschäftigte in diesem Zeitrau...

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