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Entgelt / 4 Mindestlohn

Dr. Constanze Oberkirch
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Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1.1.2025 bei brutto 12,82 EUR je Zeitstunde (zuvor: 12,41 EUR). Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MiLoG gehen tarifvertragliche Regelungen vor. In manchen Branchen ist deswegen ein teilweise höherer Branchen-Mindestlohn zu zahlen.

Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch.[1]

Das gilt auch bei einem in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Entgelt, das den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet. Eine entsprechende Regelung ist nicht im Hinblick auf das MiLoG unwirksam.[2]

Bei der Berechnung des Mindestlohns werden dabei nicht alle unter Ziffer 3 genannten Vergütungsbestandteile herangezogen. Für eine Anrechnung auf den Mindestlohn kommt es entscheidend auf den Zweck der Zahlung an.[3]

Mindestlohnwirksam, das heißt geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt (z. B. Aufwandsentschädigungen) oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. Nachtzuschläge i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Anrechenbarkeit verschiedener Zulagen

Eine Schicht- und Erschwerniszulage, die der Arbeitgeber vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit zahlt, kann mindestlohnwirksam sein.[5]

Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.[6]

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