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Entgelt / 2.5.7.2 Änderung der Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)

Justus Steinbömer
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Die Entgelttabelle für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes (Anlage C zum TVöD) wurde dahingehend geändert, dass nur für eine Tabellenstufe die Linksverschiebung vorgenommen wurde. Hierfür wird der seit 1.2.2017 geltende Wert der Stufe 2 (Ausgangsentgelttabelle) mit Wirkung zum 1.3.2020 (Zielentgelttabelle) zum Wert der Stufe 1. Lediglich die Tabellenwerte der Entgeltgruppen S 2 und S 17 wurden abweichend verhandelt.

Die Tabellenwerte der bisherigen Stufen 2 bis 6 (Stand 1.2.2017) wurden bezogen auf das Jahr 2020 linear um insgesamt 7,32 % erhöht (mit Ausnahme der Entgeltgruppe S 2 Stufen 2 und 3, welche überproportional gesteigert wurden).

Die Tabellenwerte für die in den Jahren 2018 und 2019 geltenden Entgelttabellen wurden ebenfalls anhand von prozentualen Anteilen bezogen auf die Gesamtdifferenz zwischen der ab dem 1.3.2020 geltenden Entgelttabelle (Zielentgelttabelle) und der seit 1.2.2017 geltenden Entgelttabelle (Ausgangsentgelttabelle) ermittelt.

Ab dem 1.3.2018 und ab dem 1.4.2019 wurden jeweils 42,5 % der Differenz zwischen der seit 1.2.2017 geltenden Entgelttabelle und der im Jahr 2020 geltenden Entgelttabelle umgesetzt. Die Umsetzung der restlichen 15 % erfolgte ab dem 1.3.2020.

Die v. g. Erhöhungsschritte (Entwicklung der Zulagenbeträge vom Zielentgelt im Jahr 2020 in 2 Zwischenschritten für 2018 und 2019) wurden auch bei der Anhebung der Zulage für Beschäftigte, welche in der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 und S 12 Stufe 6 eingruppiert sind, vorgenommen. Die neuen Beträge sind in § 28a Abs. 8 TVÜ-VKA geregelt.

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