Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Es steht dem Arbeitnehmer frei, wo er seine Wohnung nimmt. Die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber nur berücksichtigt, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Beweggründe für die Wohnsitznahme am entfernteren Ort spielen keine Rolle. Die entfernter liegende Wohnung darf allerdings nicht eine Zweitwohnung sein, die lediglich an Wochenenden und in den Ferien genutzt wird. Bei Letzteren wird die Entfernungspauschale nur für die Entfernung zwischen Erstwohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt.
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Verheirateten
Wo ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, bestimmt sich durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort sowie die Art und Weise, wie dieselben aufrechterhalten werden. Sie können ihren Ausdruck finden in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde usw., aber auch in Aktivitäten, z. B. in Sport, Kirche, Politik. Bei verheirateten Steuerpflichtigen befindet sich der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen i. d. R. am Aufenthalts- bzw. Wohnort der Familie. Auch bei Verheirateten setzt jedoch die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen voraus, dass die weiter entfernt liegende Wohnung vom Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Die Rechtsprechung hat bereits bei nur 5 Heimfahrten eines türkischen Arbeitnehmers jährlich an den Familienwohnort in der Heimat ein nicht nur gelegentliches Aufsuchen der Wohnung bejaht. Je weiter der Familienwohnort vom Arbeitsort entfernt liegt, umso weniger Fahrten erscheinen ausreichend. Die Finanzverwaltung berücksicht...