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Elternzeit: Besonderer Kündigungsschutz / 1.3 Dauer

Heike Jansen
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Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits vor Antritt der Elternzeit, und zwar grundsätzlich ab dessen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ("Antragsschutzzeitraum"). Für dieses Verlangen kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber an. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen (vor dem tatsächlichen Beginn der Elternzeit) begrenzt, soweit der Arbeitnehmer Elternzeit für die Zeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt ("reguläre Elternzeit") oder soweit der Arbeitnehmer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt ("übertragene Elternzeit"), auf 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit begrenzt.[1] Der Arbeitnehmer (der Vater bzw. eine andere elternzeitberechtigte Person) kann daher mit der Wahl seiner Erklärung den Kündigungsschutz nicht beliebig ausweiten. Durch die Verlängerung der Ankündigungsfrist und entsprechend des Sonderkündigungsschutzes sollen Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Sicherheit und Flexibilität erhalten, zugleich soll vermieden werden, dass Eltern kurz nach der Geburt ihres Kindes längere Elternzeiten anmelden, nur um die zulässige Höchstdauer beanspruchen zu können.[2] Erklärt der antragstellende Vater bzw. eine andere elternzeitberechtigte Person sich mehr als 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit, so hat er/sie in der Zeit bis 8 bzw. 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit zwar den allgemeinen Kündigungsschutz im Rahmen der Gesetze, nicht jedoch den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und für den Vater bzw. die andere elternzeitberechtigte Person richtet sich der frühestmögliche Beginn des Kündigungsschutzes nicht nach dem tatsächlichen Geburtstermin, sondern nach dem ärztlich errechn...

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