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Einsatzwechseltätigkeit / 1.1 Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Rainer Hartmann
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Unter den Reisekostenbegriff fallen auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Hierunter sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu verstehen.[1]

Entscheidend für das Vorliegen einer begünstigten Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Arbeitsausübung nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig ist. Diese Voraussetzung wird aber gerade auch von Arbeitnehmern erfüllt, die keine ortsfeste betriebliche Arbeitsstätte haben.[2].

 
Wichtig

Bundesfinanzhof bestätigt Begriffsbestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

Die Rechtsprechung des BFH hat die von der Finanzverwaltung festgelegten Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte[3] in mehreren Urteilen umfassend bestätigt. Insbesondere hinsichtlich der Festlegung des Merkmals der dauerhaften Tätigkeit folgt die Rechtsprechung den Auslegungshinweisen des Bundesfinanzministeriums (BMF).[4]

Bei Arbeitnehmern mit einer ersten Tätigkeitsstätte können Reisekosten nur dann vorliegen, wenn sie vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden.[5] Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist dagegen außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.[6]

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeit auf Baustellen als berufliche Auswärtstätigkeit

Ein Facharbeiter eines Elektroinstallateurbetriebs ist ausschließlich auf auswärtigen Baustellen eingesetzt, die er täglich von zu Hause aus mit seinem Pkw aufsucht.

Ergebnis: Die Einsätze auf den Baustellen begründen eine berufliche Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer insoweit nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist. Sämtliche Fahrten fallen unter die lohnsteuerlichen Reisekostenvorschriften.

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