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Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Rahmen von Werk- und ... / 3 Was ist ein Dienstvertrag?

Christina Kamppeter
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Durch den Dienstvertrag wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[1] Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein[2], d. h. einmalige oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten oder solche einfacher oder höherwertiger Art. Im Gegensatz zum Werkvertrag zielt der (freie) Dienstvertrag nicht auf ein "Werk" und damit auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen bestimmten Arbeitserfolg ab, sondern auf (unabhängige) Dienste. Der Dienstvertrag ist der Vertragstyp, durch den menschliche Arbeit selbst zum Gegenstand des Rechtsverkehrs wird. Dennoch kann es im Einzelfall schwierig sein, den Dienstvertrag vom Werkvertrag abzugrenzen, da viele Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Dienstvertrags als auch im Rahmen eines Werkvertrags ausgeübt werden können. Gemeinsam ist dem Dienst- und Werkvertrag, dass sie eine entgeltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben.[3]

Maßgebend für die Unterscheidung der Vertragstypen sind zunächst der beim Werkvertrag vereinbarte Arbeitserfolg und die vertragliche Risikoverteilung. Trägt der zu einer Tätigkeit verpflichtete Vertragspartner die Vergütungsgefahr im Fall des Scheiterns seiner Bemühungen, so ist dies ein Wesensmerkmal des Werkvertrags. Für den Dienstvertrag der selbstständig Tätigen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eingehende Regelungen, insbesondere zur Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverpflichtungen bei Annahmeverzug, Befristung, ordentliche und außerordentliche Kündigung.[4]

Beim Dienstvertrag geht es um die selbstständige und fachgemäße Erbringung von Dienstleistungen, wobei der Verpflichtete ohne Übernahme einer Erfolgsgarantie in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht weitgehend frei bestimmt, wie die Leistung auszufü...

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