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Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Rahmen von Werk- und ... / 2.4 Ratschläge zum Abschluss von Werkverträgen

Christina Kamppeter
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Gelegentlich wird der Typ des Werkvertrags systemwidrig und damit fehlerhaft verwendet. Dies geschieht häufig aus Unkenntnis, aber auch bewusst zur Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Um die mit diesem Fehlgebrauch verbundenen unliebsamen Konsequenzen, wie Nichtigkeit des Vertrags, Begründung von nicht gewollten Arbeitsverhältnissen mit den überlassenen Arbeitnehmern, equal-pay-Ansprüchen der überlassenen Arbeitnehmer und Verhängung von Strafen und/oder Bußgeldern[1] von vornherein zu vermeiden, sollte auf eindeutige und klare Vereinbarungen geachtet werden.

Der Werkvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Dies dient der Klarheit der getroffenen Vereinbarungen und, soweit sich später Streitigkeiten ergeben sollten, der Beweisbarkeit.

Das Gesetz schreibt, anders als § 12 AÜG, für den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung, aber keine Schriftform vor. Um den Verdacht einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, sollten jedoch in einem schriftlichen Vertrag von vornherein alle werkvertragstypischen Fragen[2] eindeutig und klar geregelt sein. Dazu gehören insbesondere

  • der Vertragsgegenstand mit konkreter Beschreibung des geschuldeten Erfolges, d. h. des Werkergebnisses (z. B. Art, Güte, Funktionstauglichkeit und Menge),
  • Termin der Fertigstellung und Abnahme,
  • Ort der Übergabe und Abnahme,
  • Höhe und Fälligkeit der Vergütung,
  • Umfang der Sachmängelhaftung.
 

Vertragsdurchführung

Gerade wenn die im Rahmen des Werkvertrags geschuldeten Leistungen beim Auftraggeber vor Ort zu erbringen sind, muss darauf geachtet werden, dass die Zusammenarbeit tatsächlich auf Werkvertragsbasis durchgeführt wird und nicht die Grenze zur erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung überschritten wird. Über die rechtliche Einordnung des Vertrags ...

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