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Einmalzahlungen: Zeitpunkt der Zuordnung / 4 Arbeitgeberwechsel und Einmalzahlungen

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Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt, zu addieren. Beschäftigungszeiten, die bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind, werden nicht berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Beurteilung nur innerhalb der laufenden Beschäftigung

Wechsel des Arbeitgebers am 1.9.2026. Monatliches Gehalt des Angestellten 4.600 EUR. Zahlung einer Weihnachtszuwendung im November 2026 in Höhe eines Monatsgehalts. Der beitragspflichtige Betrag des Weihnachtsgeldes ist wie folgt zu ermitteln:

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung
anteilige Beitragsbemessungsgrenze September bis November 2026 (5.812,50× 3 =) 17.437,50 EUR (8.450 × 3 =) 25.350 EUR
./. Gehalt September bis November 13.800,00 EUR 13.800 EUR
verbleiben 3.637,50 EUR 11.550 EUR

Ergebnis: Von dem Weihnachtsgeld sind 3.637,50 EUR für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind 4.600 EUR heranzuziehen. Somit sind für November Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt (4.600 EUR + 3.637,50 EUR =) 8.237,50 EUR und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt (4.600 EUR + 4.600 EUR =) 9.200 EUR zu ermitteln und an die Krankenkasse abzuführen.

 
Wichtig

Arbeitsunterbrechung bei einem Arbeitgeber unerheblich

Frühere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber müssen im laufenden Kalenderjahr mit berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

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