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Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern / 2.2 Einkommensteuerveranlagung

Rainer Hartmann
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Das EStG sieht eine Pflichtveranlagung für im Inland wohnhafte EU-/EWR-Arbeitnehmer vor, bei denen der Steuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgt, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner im EU- bzw. EWR-Ausland bzw. in der Schweiz lebt.[1] Dasselbe gilt für Grenzpendler, die im Ausland wohnhaft sind und für die auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt eine Papier-Bescheinigung mit den für die unbeschränkte Steuerpflicht maßgebenden Besteuerungsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt worden ist.[2]

Wie für sämtliche inländische Arbeitnehmer besteht für EU-/EWR-Arbeitnehmer auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Möglichkeit der Rückerstattung der Lohnsteuerabzugsbeträge in Form einer Antragsveranlagung für Alleinstehende, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsbereich eines dieser Staaten haben.[3] Die Beschränkung der Antragsmöglichkeit für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung auf beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Staatsangehörige steht nach einer Entscheidung des EuGH im Widerspruch zu dem zwischen den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz vereinbarten Freizügigkeitsabkommen.[4] Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf das Urteil die Ungleichbehandlung in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz beseitigt. Die Möglichkeit einer Antragsveranlagung wird sowohl beschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als auch dem Personenkreis beschränkt steuerpflichtiger eidgenössischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Mitgliedsstaaten bzw. in der Schweiz gesetzlich eingeräumt. Die Neuregelung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen.[5]

[1] § 46 Abs. 2 Nr. 7a EStG.
[2] § 39 Abs. 2 EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG,

BMF, ...

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