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Einigungsstellenverfahren / 2 Zusammensetzung der Einigungsstelle

Dr. Carsten Teschner
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Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt das Gesetz hingegen nicht. Bei der Beurteilung der erforderlichen Anzahl sind Größe und Art des Betriebs sowie die Schwierigkeit der von der Einigungsstelle zu behandelnden Angelegenheit maßgeblich.[1] Im Regelfall sind 2 Beisitzer pro Seite erforderlich, aber auch ausreichend.[2]

Bei komplexen Fällen, großer Anzahl betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder schwierigen Rechtsfragen kann sich die Anzahl der Beisitzer erhöhen.[3] Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat können ihre Beisitzer frei wählen. Ein Ablehnungsrecht der anderen Partei besteht nicht. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Beisitzer Betriebsangehörige sind. Die Betriebsparteien können etwa auch Vertreter einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder Rechtsanwälte als Beisitzer benennen. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich auch in anderen Betrieben ihres Arbeitgebers den Beisitz in Einigungsstellen übernehmen, ohne dadurch arbeitsvertragliche Pflichten zu verletzen.[4]

Erzielen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung über die Anzahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf Antrag der Parteien. Im erzwingbaren Einigungsstellenverfahren ist der Antrag einer Partei ausreichend.[5]

 
Achtung

Der Betriebsrat muss für die Bestellung der Beisitzer einen Beschluss im Sinne von § 33 BetrVG fassen.

Die Beisitzer können jederzeit abberufen werden und durch andere Beisitzer ersetzt werden. Der Zustimmung der Gegenseite bedarf es hierzu nicht.[6]

Die Einigungsstelle besteht neben den Beisitzern gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus einem unparteiischen Vorsit...

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