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Ehegattenunterhalt / 4.2 Bedarf

Tobias Böing
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Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Begriff entspricht demjenigen in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher erfolgt die Bemessung des Unterhaltsbedarfs beim Trennungsunterhalt entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen.[1]

Die ehelichen Lebensverhältnisse bemessen sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Abzustellen ist dabei zunächst auf die Summe der nachhaltig prägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten vor der Trennung zur Verfügung gestanden haben. Auch im weiteren Verlauf der Trennungszeit müssen sich die Eheleute grundsätzlich an den fortbestehenden wirtschaftlichen Faktoren festhalten lassen, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Ehegatte veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ebenfalls mittragen müssen. Dementsprechend sind für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts grundsätzlich die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird, heranzuziehen.

Wurde während des ehelichen Zusammenlebens ein Teil der Einkünfte der Ehegatten nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet, hat dieses Einkommen auch nach der Trennung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben.[2] Eine Ausnahme gilt allerdings bei einer übertrieben sparsamen Lebensführung.

[1] BGH, Beschluss v. 19.2.2020, XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918.
[2] OLG Koblenz, Beschluss v. 22.6.2016, 7 WF 592/16.

4.2.1 Veränderungen der Verhältnisse nach der Trennung

Nach der Rechtsprechung des BGH[1] werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Dementsprechend sind grundsätzlich Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Trennung entstehen, beim Trenn...

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