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Ehegattenunterhalt / 2.7.7 Veräußerung der Immobilie

Tobias Böing
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Der Wohnwert entfällt, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An seine Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten.[1] Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn das Haus nicht an einen Dritten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der Teilungsversteigerung erwirbt.

In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlierenden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle Wohnwert anzusetzen.[2] Wird das Haus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, verbleibt ihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine von ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf dessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils.

Erwirbt ein Ehegatte aus dem Erlös der Veräußerung der ursprünglichen Immobilie eine neue Immobilie, muss er sich den Wohnwert dieser neuen Immobilie anrechnen lassen. Darlehensbelastungen für die Immobilie können auch in diesem Fall bis zur Höhe des Wohnvorteils abgezogen werden.[3] Tilgungsleistungen, die darüber hinaus gehen, können im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden.

[1] BGH, Urteil v. 3.5.2001, XII ZR 62/99, FamRZ 2001, 1140; BGH, Urteil v. 31.10.2001, XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88.
[2] BGH, Urteil v. 11.5.2005, XII ZR 211/02, FamRZ 2005, 1817.
[3] BGH, Beschluss v. 4.7.2018, XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506.

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