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E-Ladestationen richtig bilanzieren

Michele Schwirkslies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Es gibt viele steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität. Ist ein Elektroauto erst mal gekauft, muss dieses auch aufgeladen werden können. Wie die Bilanzierung der Anschaffung und Instandhaltung einer E-Ladestation erfolgt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1 Einordnung der E-Ladestation

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie die E-Ladestation einzuordnen ist. In Frage kommt die Zuordnung

  • zum Betriebsvermögen,
  • als Betriebsvorrichtung,
  • als Mietereinbau oder
  • als zum Gebäude zählender Bestandteil bzw. als selbstständiger Gebäudeteil.

1.1 E-Ladestation als Betriebsvermögen

Wird die E-Ladestation auf dem Grundstück oder an dem Gebäude des Betriebs errichtet, handelt es sich um Betriebsvermögen. Ob das betrieblich genutzte Grundstück oder Gebäude im Eigentum des Unternehmens steht oder lediglich angemietet ist, spielt insoweit keine Rolle.

1.2 E-Ladestation als Betriebsvorrichtung

Eine E-Ladestation stellt eine Betriebsvorrichtung dar, wenn das Gewerbe des Unternehmers damit unmittelbar betrieben wird. Ist also der Geschäftszweck auf die Lieferung von Strom ausgelegt, stellt die E-Ladestation eine Betriebsvorrichtung dar. Dies ist z. B. bei den elektrisch betriebenen Auslieferungs-Pkws der Deutschen Post oder von Amazon der Fall. Die E-Ladestation wird als Betriebsvorrichtung unabhängig vom Gebäude bzw. dem Parkplatz bilanziert und abgeschrieben.

 
Hinweis

Nutzungsdauer der E-Ladestation ermitteln

Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene hat das Finanzministerium Thüringen am 15.3.2021 (S 1551 – 65- 25.11; 53840/2021) einen Erlass herausgegeben, in dem es für die Bemessung der Abschreibung für die Nutzung von Ladeinfrastrukturen für E-Mobilität nicht beanstandet wird, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:

  • 6 – 10 Jahre für intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector) und
  • 6 – 10 Jahre f...

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