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Doppelte Haushaltsführung / 3 Notwendige Mehraufwendungen

Rainer Hartmann
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Als Werbungskosten abzugsfähige Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung

Die interaktive Grafik gibt einen Überblick, welche Aufwendungen der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland abziehen darf.

Infographic

3.1 Fahrtkosten

Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht:

  • Erste und letzte Fahrt: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung werden wie bei Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) berücksichtigt.[1]
  • Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Zweitwohnung: Arbeitstägliche Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.
  • Familienheimfahrten: Wöchentlich eine Familienheimfahrt oder stattdessen die Aufwendungen für ein wöchentliches Familientelefonat von 15 Minuten. Bei Fahrten mit dem Pkw gilt die Entfernungspauschale von 0,38 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort. Die Erhöhung der Pendlerpauschale von 0,30 EUR auf 0,38 EUR[2] bereits ab dem ersten Entfernungskilometer für Zeiträume ab 2026 und damit für die gesamte Fahrstrecke wirkt sich für den Werbungskostenabzug und daran anknüpfend für den steuerfreien Arbeitgeberersatz vorteilhaft aus. Die höhere Pendlerpauschale für Familienheimfahrten gilt künftig für die Gesamtstrecke zwischen auswärtiger erster Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstands (bis 2025: 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer). Begünstigt sind auch Besuchsfahrten (= umgekehrte Familienheimfahrten), wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert ist, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen. Unter diesen Voraussetzungen werden die Fahrtkosten (nicht aber Verpflegungs- und Unte...

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