Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 82
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Nach § 8b Abs 2 KStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges stfrei, wenn dieser durch eine Kö als AE erzielt wird (s § 8b KStG Tz 141 ff). Dies führt dazu, dass die St-Vergünstigung der Sacheinlagen gem §§ 20 Abs 1 und 21 Abs 1 UmwStG an Bedeutung verlieren, soweit Kap-Anteile betroffen und Kö Einbringende sind. Denn das UmwStG lässt hier entgegen den allg Tauschgrundsätzen eine st-neutrale Einbringung zu, wenn die übernehmende Gesellschaft auf Antrag den Bw der Beteiligung übernimmt. Da § 8b Abs 2 KStG jede Veräußerung – also auch die Einbringung (§§ 20 Abs 1, 21 Abs 1, 25 UmwStG) als Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (s Tz 76, 79) – stfrei belässt, würde selbst im Fall der Aufdeckung stiller Reserven ein Einbringungsgewinn bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens außer Ansatz bleiben (s § 8b KStG Tz 169).
Die St-Freiheit des § 8b Abs 2 KStG für die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges steht in keinem Konkurrenzverhältnis zum UmwStG und macht die St-Vergünstigungen der Sacheinlagevorschriften auch nicht überflüssig (zust s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 40). Die stlichen Möglichkeiten des § 8b Abs 2 KStG (Realisierung eines von der Besteuerung gem § 8b Abs 2 und Abs 3 S 1 KStG freigestellten Gewinns) und der §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1 UmwStG (Verhinderung eines Gewinns durch die Option einer st-neutralen Einbringung) ergänzen sich und bieten zusätzliche Gestaltungsspielräume für die Neuorganisation von Beteiligungsbeständen und Restrukturierung von Konzernen in Abhängigkeit von der Zielstruktur und den Besonderheiten des Einzelfalls (ebenso s Herlinghaus, in R/H/N, 1. Aufl, § 8b KStG Rn 178).
Ggü einer Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges nach § 8b Abs 2 KStG bietet die Mö...