Die zweite wesentliche Erleichterung der eIDAS-VO liegt darin, dass jetzt nicht mehr ausschließlich natürliche Personen qualifiziert elektronisch unterschreiben können, sondern auch juristische Personen. Zu diesem Zweck wird das elektronische Siegel eingeführt. Dieses Siegel dient zum einen als Herkunftsnachweis und zum anderen stellt es die Unversehrtheit der Dokumente sicher.
Die Nutzung der elektronischen Siegel kann über entsprechende Siegelkarten mit einem Lesegerät erfolgen, prinzipiell ist es aber auch hier möglich, auf einen Siegelserver eines Vertrauensdiensteanbieters zuzugreifen.
Abb. 7: Behörden oder Unternehmen können ein elektronisches Siegel nutzen. (Foto: Bundesdruckerei)
Mit elektronischen Siegeln lassen sich z. B. bei Behörden Steuer- und Rentenbescheide sowie Urkunden und Zeugnisse elektronisch stempeln und digital versenden. Im Bankenbereich sind damit z. B. für buchführungspflichtige Kunden jetzt auch elektronische Kontoauszüge möglich, bei denen die steuerrechtlich geforderte Unveränderbarkeit garantiert ist.
In den vergangenen Jahren hat die elektronische Signatur – begünstigt durch den EU-weiten Rechtsrahmen der eIDAS-Verordnung, den Schub durch Remote Work und die Verbreitung cloudbasierter Signaturplattformen – erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Vereinfachung der Vorgänge und die Unabhängigkeit von Chipkarten und speziellen Lesegeräten haben bestehende Vorbehalte gegenüber dem Verfahren merklich abgebaut. Unternehmen nutzen elektronische Signaturen heute routinemäßig für Vertragsabschlüsse, HR-Prozesse und die digitale Kommunikation mit Behörden; auch im öffentlichen Sektor hat die Akzeptanz deutlich zugenommen. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) wird bislang vorwiegend in regulierten Bereichen eingesetzt – etwa im Gesundheitswesen, i...