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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 9 Lohnsteuerpauschalierung

Rainer Hartmann
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Für den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge entweder nach den ELStAM oder mit einem festen Pauschalsteuersatz von 15 % (inkl. pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) erheben.[1] Ein Vorteil dieser Besteuerungsart liegt darin, dass hier keine Sozialversicherungsabzüge anfallen.

Entfernungspauschale als Pauschalierungsobergrenze

Die Lohnsteuerpauschalierung von Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist betragsmäßig begrenzt. So können geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zum Arbeitgeber maximal bis zu dem Betrag mit 15 % pauschal besteuert werden, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte.[2]

 
Achtung

Höheres Pauschalierungsvolumen durch höhere Entfernungspauschale ab 2026

Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Die Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 auf 0,38 EUR ab dem 1. Entfernungskilometer (bis 2025: 0,30 EUR pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer)[3] hat somit auch vorteilhafte Auswirkungen auf die Pauschalbesteuerung. Dadurch ergibt sich in allen Fällen für die Steuerübernahme des Arbeitgebers mit 15 % ein höheres Pauschalierungsvolumen.

Für Arbeitnehmer mit einer Mindestwegstrecke von 20 km und 180 Arbeitstagen errechnet sich z. B. ab 2026 ein zusätzlich pauschalierungsfähiger geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 288 EUR.

Hin...

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Zusammenfassung Überblick Darf ein Arbeitnehmer einen ihm überlassenen Dienstwagen zu Privatfahrten und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist ihm ein geldwerter Vorteil zuzurechnen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ...

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