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Die Europäischen Güterrechtsverordnungen / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

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In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VOen, der (anders als die EheVO mit ihrer Aternativzuständigkeit) eine (vergleichbar Art. 14 Abs. 1 EGBGB alt) nach dem Subsidiaritätsgrundsatz aufgebaute (mit dem Ziel der Vermeidung eines forum shoppings)[174] Anknüpfungsleiter statuiert[175], die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig[176] (allgemeiner Gerichtsstand)[177],

▪ in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben[178] (Buchst. a – gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, forum matrimonii[179] als primärer Anknüpfungsaspekt).[180]

Der "gewöhnliche Aufenthalt" soll eine tatsächliche Verbindung zwischen den Ehegatten/Partnern und dem Mitgliedstaat, in dem die Zuständigkeitsfrage relevant wird, gewährleisten ("gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt").[181] Die Begrifflichkeit "gewöhnlicher Aufenthalt" ist autonom auszulegen.[182]

Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten erfordert, dass diese ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt (unter besonderer Berücksichtigung des vermögensrechtlichen Schwerpunkts der Ehe)[183] – ausgerichtet auf eine gewisse Dauer[184] (ohne das Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft)[185] – in diesem Mitgliedstaat haben.[186] Für diesen Fall geht der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes sogar einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten mit einem anderen Mitgliedstaat vor.[187]

...

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