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Deutschlandstipendium / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Der Bezug eines Stipendiums führt nicht zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Eine Versicherung in der gesetzliche Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung besteht für die Stipendiaten jedoch aufgrund ihrer Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.[1] Insofern sind für die Stipendiaten die Regelungen der studentischen Krankenversicherung anzuwenden.[2]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI.
[2]

S. Student.

2 Beitragsrechtliche Behandlung

Das Deutschlandstipendium

  • zählt bei familienversicherten Studenten nicht zum Gesamteinkommen[1], sofern es steuerfrei gezahlt wird. Damit kann durch das Stipendium die Einkommensgrenze in der Familienversicherung nicht überschritten werden;
  • gehört bei pflichtversicherten Studenten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.[2] Es ist damit unabhängig von seiner Höhe beitragsfrei;
  • ist bei freiwillig versicherten Studenten[3] in voller Höhe beitragspflichtig.[4] Auch eine eventuelle Zweckbindung des Stipendiums mindert nicht die Beitragspflicht.[5]
[1] § 16 SGB IV i. V. m.. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI.
[2] § 236 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI.
[3]

S. Freiwillige Weiterversicherung.

[4] § 240 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI.
[5] BSG, Urteil v. 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R.

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