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Deutschland

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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A. Internationales Erbrecht

 

Rz. 1

Für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatuts ausschließlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese ist für alle Erbfälle maßgeblich, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).[1]

 

Rz. 2

Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 findet nicht die EuErbVO, sondern noch Art. 25 EGBGB a.F. Anwendung.[2] Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB wurde das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers war nach Art. 5 EGBGB zu bestimmen. Bei Personen, die mehreren Staaten angehören, war das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden war, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB war aber die deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig. Bei der von Art. 25 Abs. 1 EGBGB ausgesprochenen Verweisung handelte es sich gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung, d.h., es wurde auch auf das Internationale Privatrecht desjenigen Staates verwiesen. Rück- und Weiterverweisungen waren zu beachten.

 

Rz. 3

Deutsches Recht ermöglichte eine Rechtswahl im Hinblick auf das Erbstatut bisher (maßgeblich ist insofern, ob der Erbfall vor oder nach Maßgeblichkeit der europäischen Erbrechtsverordnung – mithin nach dem 17.8.2015[3] – eingetreten ist, denn für Erbfälle nach dem 17.8.2015 sind gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO nur noch die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung maßgeblich) nur sehr eingeschränkt. Art. 25 Abs. 2 EGBGB ermöglichte lediglich, dass der Erblasser für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht durch Verfügung von Todes wegen wählt.

[Autor] Tersteegen
[1] Ausführlich zum deutschen IPR im erbrechtlichen Bereich und ...

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