Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Die erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Denkmaleigenschaft des Gebäudes oder des Gebäudeteils und die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Erhaltung des Objekts als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachgewiesen werden. Eine Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden enthält ein BMF-Schreiben. Eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien enthält ein weiteres BMF-Schreiben.
Die Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen. Sie ist objekt- und maßnahmebezogen auszustellen. Im Fall von Wohneigentum ist diese für die entsprechende Eigentumswohnung auszustellen. Eine Bescheinigung, die sich lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, ist nicht ausreichend. Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Sie unterliegt hinsichtlich der denkmalfachlichen Aussagen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Überprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Die Bescheinigung der Erforderlichkeit der Aufwendungen muss auch die Höhe der Aufwendungen beinhalten.
Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob die Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sind. Wie weit diese Bindungswirkung im Einzelfall reicht, hängt vom Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Das Prüfungsrecht der Finanzbehörde bezüglich der steuerlichen Zuordnung der Kosten (Her...