1.1 Privatfahrzeug des Arbeitnehmers
Die wichtigste Voraussetzung für die Vereinbarung einer Car Allowance ist, dass der Arbeitnehmer ein Privatfahrzeug besitzt. Der Arbeitgeber kann dann frei entscheiden, ob das vorhandene Fahrzeug seines Arbeitnehmers für dienstliche Zwecke geeignet ist und ob ein Zuschuss gewährt werden kann.
Besitzt der Arbeitnehmer noch kein Privatfahrzeug und plant er die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs, ist er in der Auswahl seines Fahrzeugs grundsätzlich frei. Der Arbeitgeber kann sich in einer entsprechenden Vereinbarung, einer Car Allowance Policy, Mitspracherechte hinsichtlich des Automodells, der Ausstattung oder des Alters des Fahrzeugs vorbehalten.
1.2 Höhe und Auszahlung der Zulage
Für die Höhe der Zulage gibt es keine festen Regeln. Der Arbeitgeber entscheidet daher individuell, in welcher Höhe er eine Nutzungsentschädigung zahlt. Regelmäßig hängt die Höhe der Zulage davon ab, welches Fahrzeugmodell vorhanden ist. Ebenso von Bedeutung ist die Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen und die Häufigkeit seiner Reisetätigkeit. In die Berechnung für die Höhe der Zulage können die gefahrenen Kilometer und die Unterhaltungskosten miteinbezogen werden.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Höhe der Zulage geeinigt, wird diese in der Regel monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt. Die Nutzungszulage wird als Teil des Gehalts gezahlt und muss daher als Arbeitslohn voll versteuert werden, inklusive der eventuell anfallenden Sozialabgaben.
1.3 Entfernungspauschale
Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zur Nutzungsentschädigung weiterhin in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale für den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen, wenn es sich nicht um eine dienstliche Fahrt handelt. Der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, bzw. der Arbeitsweg, stellt regelmäßig keinen Dienstweg und keine Dienstreise d...