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Bundesfreiwilligendienst: Arbeitsrechtliche Aspekte / Zusammenfassung

Dr. Constanze Oberkirch
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Überblick

Das Bundesfreiwilligengesetz wurde im Zusammenhang mit der Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und der damit zugleich verbundenen Aussetzung des Wehrersatzdienstes "Zivildienst" eingeführt. Es bestand die Sorge der Bundesregierung, dass es zu negativen Effekten bei den Engagementmöglichkeiten junger Männer und der vom Einsatz der Zivildienstleistenden unmittelbar profitierende soziale Infrastruktur kommen könnte. Ziel des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst – Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom 28.4.2011[1] ist es, diese negativen Effekte zu minimieren, damit auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können. Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, blieb dabei allerdings erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, dass möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können und dies dem Allgemeinwohl dient. Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.

[1] BGBl. 2011 I S. 687.

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