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Bildungsurlaub / 11.5 Hamburg

Justus Steinbömer
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11.5.1 Rechtsgrundlage

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom 21.1.1974 (HmbGVBl. 1974, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HambGVBl. 2009, S. 444, 448).

11.5.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind:

  • alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben,
  • die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

11.5.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub kann beansprucht werden für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

11.5.4 Umfang des Anspruchs

11.5.4.1 Dauer

Innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kann eine Freistellung von 10 Arbeitstagen beansprucht werden. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer 12 Werktage. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen.

11.5.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, ist möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsprechen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

11.5.5 Wartezeit

Der Freistellungsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

11.5.6 Verfahren

11.5.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ...

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