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BFH: Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung (BB 2025, Heft 43, S. 2467)

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Einführung

BFH, Urteil vom 3.6.2025 - VIII R 5/24

ECLI:DE:BFH:2025:U.030625.VIIIR5.24.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-2467-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4a S. 3, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; WpHG § 2

Amtliche Leitsätze

1. Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang.

2. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.

Sachverhalt

 

Rz. 1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2015 (Streitjahr) bei der Einlösung von bestimmten Zertifikaten gegen die Einbuchung von Warrants oder bei der Ausübung der Warrants positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

 

Rz. 2

Der Kläger erwarb am 11.11.2015 jeweils 28 Stück Zertifikate "BULL EUR Convertible Certificate on Gold" (im Folgenden: BULL-Zertifikate), und „BEAR EUR Convertible Certificate on Gold (im Folgenden: BEAR-Zertifikate), der . . . S.A. (im Folgenden: X-Bank) zu Anschaffungskosten in Höhe von jeweils insgesamt 28.030.000 EUR; der Nominalwert der Zertifikate betrug jeweils 1.000.000 EUR. Die Zertifikate wurden am 16. und 19.11.2015 in sein Depot Nr. . . . bei der . . . S.A. (Bank), gebucht.

 

Rz. 3

Zu der Investition und den Emissionsbedingungen hat das Finanzgericht (FG) festgestellt, dass Basiswert der BEAR-Zertifikate der "Gold Spot" (Bloomberg Ticker: "XAUEUR Curncy") war, das heißt der Kurswert einer Feinunze Gold in Euro. Die Höhe der Rückzahlung hing davon ab, wie sich der Basiswert während...

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