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Bewirtungskosten

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Zusammenfassung

 
Begriff

Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und handelsrechtlich zu 100 % abziehbar. Steuerrechtlich dürfen hingegen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Kosten den Gewinn mindern, wenn die im Gesetz genannten Nachweispflichten erfüllt sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der 70 %ige Betriebsausgabenabzug setzt des Weiteren voraus, dass die Bewirtungskosten auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder in einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Spezialgesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG. Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Bewirtungskosten finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und 4.11 EStH 2015. Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf die gesetzliche Entwicklung in einem umfangreichen und teilweise steuerverschärfenden BMF-Schreiben[1] die formellen Voraussetzungen erörtert, die für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sein müssen. Das neue BMF-Schreiben, das eine Übergangsregelung enthält, ersetzt das bisherige BMF-Schreiben aus 1994.[2]

Hinweis der Redaktion:

Mit Schreiben vom 19.11.2025[3] hat die Finanzverwaltung die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens v. 30.6.2021 zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug um Regelungen aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab dem 1.1.2025 ergänzt. Das bisherige Schreiben v. 30.6.2021[4] wird dur...

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