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Betriebsübergang / 6 Stellung des Betriebsrats

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang ist zu unterscheiden, ob der Betrieb seine Identität behält oder sie nach Betriebsübergang verliert. Bei Fortbestand der Identität des Betriebs tritt der neue Betriebsinhaber betriebsverfassungsrechtlich in die Arbeitgeberstellung des alten Inhabers ein. Es ändert sich an der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsrats nichts. Der Betriebsrat führt das ihm übertragene Mandat fort.[1] Fällt die Identität des Betriebs weg – z. B. bei Übergang eines Betriebsteils – gilt Folgendes:

  • Wird der Betrieb oder Betriebsteil in einen Betrieb des neuen Inhabers integriert, so übernimmt der dort amtierende Betriebsrat gemäß § 21a Abs. 1 BetrVG die Interessenwahrnehmung für die übergegangenen Arbeitnehmer.[2]
  • Wird der übergegangene Betriebsteil nicht in die Strukturen des neuen Unternehmens integriert, so führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte auch für den abgespaltenen Betriebsteil im Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG weiter, sofern der abgespaltene Betriebsteil betriebsratsfähig i. S. d. § 1 BetrVG ist.[3] Der Betriebsrat hat im abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich eine Betriebsratswahl zu initiieren. Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses dieser Betriebsratswahl, spätestens 6 Monate nach Spaltung des Betriebs, der dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Regel entspricht.

Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind eine Reihe von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Sowohl beim alten als auch beim neuen Inhaber ist gegebenenfalls der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 9 und 10 BetrVG zu informieren. Werden Kündigungen ausgesprochen, so ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Dies betrifft den Be...

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