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Betriebsarzt / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Pflicht zur Bestellung

Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten besteht nach § 2 Abs. 1 ASiG dann, wenn dies im Hinblick auf

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
  • die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen, erforderlich ist.

2 Vertragsverhältnis

Die Bestellung des Betriebsarztes hat gemäß § 2 Abs. 1 DGUV V 2 schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann einen Betriebsarzt hauptberuflich aufgrund eines Arbeitsvertrags einstellen oder einen freiberuflichen Arzt aufgrund eines Dienstvertrags nebenberuflich beschäftigen oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst in Anspruch nehmen, z. B. ein Werksarztzentrum. Der Betriebsrat hat bei der Wahl zwischen diesen 3 Möglichkeiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 10.4.1979, 1 ABR 34/77.

3 Aufgaben und Befugnisse

Betriebsärzte haben vor allem die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.[1] Sie haben den Arbeitgeber zu beraten.

 
Praxis-Beispiel

Beratung durch den Betriebsarzt

Der Betriebsarzt berät hinsichtlich der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs sowie der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.

Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeit...

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