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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / 2 Voraussetzungen

Anja Kayser
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2.1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt für alle Beschäftigten. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.[1]

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber. Es kommt nicht auf die Betriebsgröße an, weshalb Klein- und Kleinstbetriebe ebenso betroffen sind. Auch der Geschäftsgegenstand und die Existenz einer Mitarbeiter-/Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle.[2]

[1] BAG, Urteil v. 12.7.2007, 2 AZR 716/06.
[2] ErfK/Rolfs, § 167 SGB IX, Rz. 4.

2.2 Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführung des BEM anzubieten. Allerdings ist die Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar gesetzlich sanktioniert, weshalb ein gewisser Spielraum zur Entscheidung besteht, ob und zu welchem Zeitpunkt das BEM angeboten werden soll.

Ein BEM ist anzubieten, sobald die zeitliche Grenze von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten ist. Der Betrachtungszeitraum ist ein Jahr (nicht Kalenderjahr), also vom jeweiligen Betrachtungszeitpunkt aus gesehen, rückblickend 12 Monate.[1] Unerheblich ist, ob eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit oder mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen. Auch die Ursachen spielen keine Rolle.

Die nach § 5 Abs. 1 EFZG vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten bilden die Grundlage für die Berechnung des 6-Wochenzeitraums nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Arbeitsunfähigkeiten

Erkrankt eine beschäftigte Person im Mai 3 Wochen und ist sie im Oktober desselben Jahres 4 Wochen aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt.

Das BEM ist auch dann durchzuführen, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch zu klären ist, "wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werd...

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