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Berufskrankheit / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis bleibt bei bestehender Berufskrankheit grundsätzlich bestehen.

Wird ein Arbeitnehmer durch eine Berufskrankheit[1] arbeitsunfähig, so hat er zunächst Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG). Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen eines von der Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt ist.[2]

Unabhängig davon, ob es sich um eine Berufskrankheit oder eine Krankheit mit anderen Ursachen handelt, ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet. Der Arbeitgeber klärt in diesem Fall die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 
Praxis-Tipp

Leistungen der Unfallversicherung

Ist eine Krankheit offiziell als Berufskrankheit[3] anerkannt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf verschiedene Leistungen der Unfallversicherung. Zu diesen gehören insbesondere auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B.

  • Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
  • Zuschüsse an Arbeitgeber sowie
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung.
[1] § 9 SGB VII.
[2] BAG, Urteil v. 11.10.1972, 5 AZR 250/72.
[3] § 9 SGB VII.

2 Pflichten des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber treffen umfangreiche arbeitsschutzrechtliche Pflichten, die der Prävention dienen. Der Unternehmer ist insbesondere für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21...

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