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BEM: Die Rolle des Betriebsarztes / 2.4 Erfolgloser Abschluss eines BEM

Dr. med. Hanns Wildgans, Dr. med. Tilman Günther
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Nicht immer sind die Bemühungen eines Integrationsteams erfolgreich und es treten im laufenden BEM oder danach weitere Fehlzeiten auf. Dann wird gerne über einen "erfolglosen Abschluss" des BEM diskutiert.

Dazu hat sich auch das BAG mittlerweile klar positioniert:[1]

Ein BEM ist laut BAG abgeschlossen, wenn

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll;
  • der Arbeitnehmer seine Zustimmung für die weitere Durchführung nicht mehr erteilt oder sie widerruft;
  • neben dem Arbeitgeber auch alle anderen beteiligten Stellen, etwa Arbeitnehmer, Betriebsrat, Betriebsarzt oder Inklusionsamt innerhalb einer bestimmten Frist keine ernsthaft weiter zu verfolgenden Ansätze mehr aufzeigen. Der Arbeitgeber kann das BEM nicht einseitig beenden.

Ist der Betriebsarzt von Anfang an in das Verfahren eingebunden, hat er die Möglichkeit, nach Sichtung aller Krankheitsunterlagen und Untersuchung des Beschäftigten in einem positiven Leistungsprofil alle Tätigkeitsmerkmale zusammenzustellen, die die verbliebene Leistungsfähigkeit des Betroffenen dokumentieren. Dies erleichtert auch den medizinischen Laien im Integrationsteam ganz wesentlich die Einschätzung, in welchen Bereichen für den Mitarbeitenden noch eine Beschäftigung in Frage kommt. Dieses Profil sollte überprüft werden, bevor im BEM die Erfolglosigkeit bescheinigt wird.

In allen anderen Fällen, z. B. auch bei abgeschlossenem Suchtprozess und erneuter Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen innerhalb eines Jahres oder nach initialer Ablehnung des BEM durch den Arbeitnehmer und weiteren 6 Wochen Fehlzeit, entsteht zunächst die erneute Verpflichtung des Arbeitgebers, das BEM noch einmal anzubieten bzw. fortzusetzen.

[1] Quelle: BAG, Urteil v. 18.11.2021, 2 AZR 138/21.

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