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Beihilfe / 13 Keine Leistungen der Krankenkasse

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Zu verschiedenen Leistungsarten der Beihilfe gewähren die Kassen von vornherein und unabhängig vom Verhalten des Versicherten keine Leistungen. Hier steht Beihilfe zu, allerdings nicht immer und ggf. unter fiktiver Anrechnung von Kassenleistungen.

 
Praxis-Beispiel
  1. Implantologische Leistungen

    Für das Schließen von Zahnlücken tritt die Kasse insbesondere mit Brücken als Zahnersatzmaßnahme ein. Es kann aber auch mittels eines im Kieferknochen verankerten Implantats mit einem Kronenaufbau geschehen. Brücken- und Kronenversorgung werden als Zahnersatz nur bezuschusst, d. h. eine Sachleistung steht nicht bereit. Insofern kann auch die Sachleistungsverweisung nicht gelten.

    Die Aufwendungen für die eigentlichen implantologischen Leistungen sind nicht beihilfefähig. Soweit in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei größerem Kiefer- und Gesichtsdefekt) implantologische Leistungen einschl. des Zahnaufbaus ("Suprakonstruktion") als Sachleistung erfolgen, besteht daneben für pflichtversicherte Beschäftigte kein Beihilfeanspruch.

    Ab 2005 gewähren die Krankenkassen zu den Aufwendungen für Suprakonstruktionen Festzuschüsse (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Unter Anrechnung dieser Kassenleistungen sind die Aufwendungen für Kronen, Brücken usw. im Rahmen der Nr. 4 der Anlage 2 zu den BhV beihilfefähig.

  2. Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen

    Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Nr. 3 der Anl. 2 zu den BhV ohne Anrechnung – fiktiver – Kassenleistungen beihilfefähig.

  3. Bei kieferorthopädischer Behandlung übernehmen die Krankenkassen die Aufwendungen erst ab Vorliegen des Behandlungsbedarfsgrades 3.
  4. Fahrkosten, welche die Krankenkasse nach § 60 SGB V nicht übernimmt, also besonders Fahrten zur ambulanten Behandlung.
  5. Behandlungskosten bei Krankheiten, die sich der Versicherte vorsätzlich oder bei...

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