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Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund / 1.3 Dreh- und Angelpunkt: Prognose des Arbeitskräftebedarfs

Luljeta Witsch, Gabi Hanreich
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Da es für die Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, gehört es zu den Konsequenzen des Prognoseprinzips, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet oder ob dies wegen später eintretender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände, nicht der Fall ist.

Im Arbeitsgerichtsprozess hängt allerdings der Umfang der Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob sich die Prognose später als zutreffend erweist oder nicht.

Es gilt Folgendes: Zunächst muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte anhand der Gegebenheiten des Betriebs zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist diese Prognose Teil des Sachgrunds für die Befristung.[1]

Auch spätere, nach Vertragsabschluss eintretende Entwicklungen können nach Ansicht des BAG herangezogen werden, die indiziell dafür sprechen, dass entweder die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist oder aber die Prognose bestätigen. Gegen die Prognose sprechende Umstände verschärfen die Darlegungslast des Arbeitgebers. Er muss begründet darlegen, dass zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die nachfolgende Entwicklung mit seiner Prognose in keinem Zusammenhang steht oder die anders laufende Entwicklung für ihn nicht absehbar war.[2]

 
Achtung

Steigende Anforderungen bei Kettenbefristung

Werden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander geschaltet und wird dies jeweils mit einem vorübergehenden personellen Mehrbedarf begründet, so steigen die Anf...

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