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Bedeutung der Mitteilung der USt-IdNr. als verschärfte Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (USTB 2026, Heft 1, S. 9)

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Anmerkungen zum Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich

[Ohne Titel]

Michael Connemann / Jochen Meyer-Burow[*]

Ein aktuelles Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich betrifft die durch die sog. Quick Fixes mit Wirkung zum 1.1.2020 eingeführten Verschärfungen der Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung und deren Steuerbefreiung. Im Kern geht es um die Frage, welche Qualität der seit dem 1.1.2020 erforderlichen Mitteilung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerbefreiung grundsätzlich zukommt. Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Auswirkungen auf alle Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder innergemeinschaftlich Gegenstände erwerben.

[*] RA Michael Connemann, LL.M., MBA, leitet den Bereich Umsatzsteuer bei The Makery, München; RA Jochen Meyer-Burow, LL.M. (London), Magister der Steuerwissenschaften, leitet den Bereich Umsatzsteuer bei Baker & McKenzie, Frankfurt/M.

I. Einleitung

Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurden die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung und deren Steuerbefreiung im Zuge der Umsetzung der sog. Quick Fixes (mutmaßlich) verschärft.[1] So wurde Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend geändert, dass in Buchstabe b nunmehr verlangt wird, dass der Abnehmer für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt und dass er dem Lieferer seine USt-IdNr. mitgeteilt hat. Die Umsetzung der sog. Quick Fixes in deutsches Recht erfolgte durch das JStG 2019.[2] Seit dem 1.1.2020 erfordert § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG, dass der unter den Buchstaben a) oder b) definierte Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster...

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